Einkommensermittlung bei selbständigen Sportlern
Einzelsportlerinnen bzw. Einzelsportler, die kein echtes Dienstverhältnis bei einem Verein haben, fallen im einkommensteuerlichen Sinn meist unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (oder Gewerbebetrieb). Sie müssen am Jahresende ihren Gewinn ermitteln und eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Sind die Ausgaben für den Sport über mehrere Jahre hinweg höher als die Einnahmen, kann im Sinne der Einkommensteuer Liebhaberei vorliegen. In diesem Fall wird der Sport als kostenpflichtiges Hobby angesehen und es besteht keine Steuerpflicht.
Achtung: Die Belege über die Ausgaben müssen als Beweis der Zahlung aufbewahrt werden.
Sportlerpauschalierung
Selbständig tätige Sportlerinnen und Sportler dürfen ihre Einkünfte auf Antrag pauschal ermitteln. Diese Pauschalierung gilt sowohl für haupt- als auch für nebenberufliche (Profi oder Amateure) Sportler, aber z. B. nicht für Artistinnen, Artisten, Schaustellerinnen, Schausteller, Trainerinnen oder Trainer.
Der Sportler hat dann nur 33 % seines Welteinkommens als Sportler (einschließlich der Werbeeinnahmen) in Österreich zu versteuern. Die restlichen zwei Drittel des Einkommens unterliegen in Österreich keiner Steuer. Sie sind aber im Wege des Progressionsvorbehalts zu erfassen. (Progressionsvorbehalt: Falls der Sportler auch andere Einkünfte hat, fließen die restlichen zwei Drittel bei der Berechnung des Steuersatzes mit ein).
Werden die Einkünfte pauschal ermitteln, ist die Anrechnung von ausländischen Steuern ausgeschlossen.
Die Voraussetzungen für die Sportlerpauschalierung sind:
- der Sportler muss in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sein,
- er muss selbständig tätig sein und
- die Auftritte bei sportlichen Veranstaltungen im Ausland (wie z. B. Wettkämpfe) überwiegen im Verhältnis zu den Auftritten im Inland (Rechnung nach Kalendertagen). Dies gilt auch, wenn der Sportler aufgrund einer Verletzung tatsächlich nicht die überwiegende Zahl von Kalendertagen im Ausland verbracht hat, er aber ohne Verletzung planmäßig verbracht hätte. Miteinzurechnen beim Vergleich sind nur die Sportveranstaltungen, aber z. B. keine Trainingslager. Trainingszeiten vor den Wettkämpfen zählen zu der Zeit im Ausland.
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
Umsatzsteuerliche Behandlung der Einnahmen von Sportlern
Stand: 17. Dezember 2024
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